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Hinweise zu Überprüfungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern

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In der öffentlichen Diskussion der Fach- und Tagespresse wird zunehmend die Notwendigkeit der Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen thematisiert. Da in den einzelnen Bundesländern durchaus unterschiedliche Umsetzungskonzepte bestehen, sollen mit diesem Faltblatt nähere Hinweise zur Situation in Mecklenburg-Vorpommern gegeben werden.

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Warum müssen private Grundstücksentwässerungsanlagen dicht sein?

Schadhafte und undichte Grundstücksentwässerungsanlagen führen zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser. Damit gerät die Qualität unserer Trinkwasserversorgung in Gefahr. Schäden in Leitungen können auch zu Überflutungen von Kellern durch Verstopfung führen. Bei hohem Grundwasserstand kann Fremdwasser in die Abwasserleitungen eindringen und damit den Betriebsaufwand erhöhen und die Reinigungsleistung in den Kläranlagen verringern. Deshalb sind funktionierende und dichte Abwasserleitungen wichtig. Gesetzliche Verpflichtungen zur Überprüfung und ggf. Sanierung sollen derartige Schäden und ihre Folgen verhindern.

 

1. Welche gesetzlichen Verpflichtungen sind einzuhalten?
Gemäß § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserreinigung und im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Diese Pflichten betreffen sowohl die öffentlichen Abwasseranlagen als auch private Grundstücksentwässerungsanlagen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind u. a. in den technischen Regelwerken und DIN-Vorschriften dargelegt. Für Grundstücksentwässerungsanlagen gelten z. B. DWA-Merkblatt 190 „Herstellung, baulicher Unterhalt, Sanierung und Prüfung von Grundstücksentwässerungen“ und die DIN 1986-30 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung“. Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht diesen Anforderungen, sind die Anpassungsmaßnahmen in angemessenen Fristen durchzuführen.

Für die öffentlichen Abwasseranlagen  trifft § 2 Abs. 6 der Selbstüberwachungsverordnung (SÜVO) Überprüfungsregelungen. Danach ist, sofern seit 30.09.1993 noch keine Erstüberprüfung der Abwasserkanäle und -leitungen vorgenommen wurde, diese in angemessener Frist durchzuführen. Auch wenn die DIN 1986-30 einen Abschlusstermin der Erstüberprüfung für Grundstücksentwässerungsanlagen enthält (31.12.2015), sind für private Leitungen vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V keine schärferen Anforderungen als bei öffentlichen Abwasseranlagen vorgesehen. Für beide gilt somit gleichbedeutend eine Überprüfungspflicht  innerhalb angemessener Frist.

Da sich Überprüfungs- und Sanierungsmaßnahmen am effektivsten und am kostengünstigsten durchführen lassen, wenn die Aktivitäten im öffentlichen und privaten Raum gemeinsam koordiniert werden, hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz in seiner Veröffentlichung: „Kommunale  Abwasserbeseitigung in M-V heute und nach Abschluss der EUFörderperiode 2007-2013“ von März 2008 empfohlen, dass die Betreiber der öffentlichen Abwasseranlagen den Grundstückseigentümern entsprechende Dienstleistungsangebote unterbreiten sollten.

2. Welche Leitungen sind zu prüfen?
Alle Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind und Schmutzwasser ableiten, sind auf Dichtheit zu prüfen. Dazu gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte, nicht aber die innerhalb des Gebäudes:

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Tipp: Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit Ihre Leitungen auch auf Fehlanschlüsse und auf Schutz gegen Rückstau, damit Ihr Keller nach einem Starkregen oder bei verstopftem Kanal nicht unter Wasser steht.

 

3. Wann sind die Leitungen zu prüfen?
Eine Dichtheitsprüfung der Grundstücksentwässerungsleitungen ist durchzuführen:
• bei Neubau der Leitungen
• bei Änderung der Leitungen
• als Erstprüfung bei Altbestand ( sinnvoll im Zusammenhang mit der Befahrung öffentlicher Abwasserleitungen durch den Betreiber)
• als Wiederholungsprüfung alle 20 Jahre, innerhalb von Trinkwasserschutzgebieten und bei gewerblichem Abwasser sind die Zeiträume kürzer.

Tipp: Erkundigen Sie sich beim Betreiber der öffentlichen Abwasserleitungen wann in Ihrer Straße eine Dichtheitsprüfung vorgesehen ist.

4. Wie wird die Dichtheitsprüfung durchgeführt?
Für die Dichtheitsprüfung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:
• Kamerabefahrung
• Druckprüfung mit Wasser
• Druckprüfung mit Luft
Die Anwendung des passenden Verfahrens für die Dichtheitsprüfung ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen.

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5. Wie sollte der Grundstückseigentümer vorgehen?
• Zusammenstellen der eigenen Unterlagen, in denen die Grundstücksentwässerungsleitungen und deren Verlauf dargestellt sind, bzw. Anfertigen einer Lageskizze
• Fachliche Beratung mit dem örtlich zuständigen Zweckverband bzw. Abwasserbetrieb, Einsichtnahme in die gültige Satzung zum Thema Grundstücksentwässerung • Beauftragung der Dichtheitsprüfung an ein Unternehmen mit fachlicher Eignung (sinnvoll über den zuständigen Zweckverband bzw. Abwasserbetrieb zu  erfragen) inklusive eines Inspektions- bzw. Schadensberichtes.

Tipp: Um die Prüfung und Sanierung zukünftig zu erleichtern, rüsten Sie falls nötig einen Kontrollschacht bzw. eine Inspektionsöffnung nach.

6. Was ist zu tun, wenn ein Schaden festgestellt wurde?
• Fachliche Beratung mit dem örtlich zuständigen Zweckverband bzw. Abwasserbetrieb bezüglich des Sanierungsverfahrens und dessen Durchführung
• Auf der Grundlage des Schadensberichtes die Schadensbeseitigung einschließlich Dichtheitsprüfung an ein geeignetes Fachunternehmen beauftragen.


7. Wer ist für die Prüfung und Sanierung verantwortlich?
Für die Prüfung und die ggf. notwendige Sanierung durch Fachunternehmen ist der Grundstückseigentümer verantwortlich (u. a. Wohnungsgenossenschaften, Gewerbetreibende, private Grundstückseigentümer, öffentliche Einrichtungen).


8. Was ist mit dem Dichtheitsnachweis zu tun?
Aufbewahrung des Dichtheitsnachweises bei dem Grundstückseigentümer bis zur Wiederholungsuntersuchung. Der Dichtheitsnachweis ist auf Verlangen der unteren Wasserbehörde sowie dem zuständigen Zweckverband bzw. Abwasserbetrieb vorzulegen.


9. Wo gibt es weitere Informationen?
Weitere Informationen bekommen Sie unter folgenden
Links: http://gea.dwa.de
DWA Leitfaden: „Und was macht Ihr Hausanschluss?“
DWA Leitfaden: „Leitfaden für die Zustandserfassung, -Beurteilung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen“

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Als Profi für Planung, Bau und Betrieb von Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung sind wir gelistet bei der Berliner Regenwasseragentur: https://regenwasseragentur.berlin/anbieter/tbs-rinne-gmbh/